Neubauförderung für das Effizienzhaus / -gebäude 55

BEG WG/BEG NWG: Einstellung der Neubauförderung für das Effizienzhaus / -gebäude 55 zum 01.02.2022

Die Gebäudeförderung leistet einen wichtigen Beitrag für die Transformation hin zu einem klimaneutralen Gebäudebestand und zum Erreichen unserer ambitionierten Klimaschutzziele. Die Gebäudeförderung wirkt und wird vor allem im Neubaubereich sehr gut angenommen, das zeigen die Rekordzahlen 2021.

Die Bundesregierung hat deshalb am 22.09.2021 beschlossen, die für die Gebäudeförderung bereitgestellten Mittel für 2021 nochmals um 11,5 Milliarden Euro auf insgesamt bis zu 18 Milliarden Euro zu erhöhen. Gleichzeitig hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen, die bestehende Fördersystematik der BEG mit Blick auf die Fördereffizienz hin zu überprüfen und anzupassen. Dies bedeutet, dass vorhandene Fördermittel gezielt dort eingesetzt werden sollen, wo Treibhausgas-Minderungen zur Erreichung der Sektorziele am notwendigsten sind und einen größtmöglichen, sichtbaren Beitrag zur Emissionsminderung leisten. Dem Grundsatz größtmöglicher wirtschaftlicher Mittelverwendung folgend, sollen mithin vorrangig solche Maßnahmen gefördert werden, die möglichst hohe CO2-Einsparungen generieren. Damit wird in Zukunft weniger die Förderung von energieeffizienten Neubauten als vielmehr die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen wie z. B. ganzheitliche Sanierungen sowie energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik von Bestandsgebäuden im Fokus stehen. Ziel der Bundesregierung ist auch weiterhin eine nachhaltige und langfristig verlässliche Förderkulisse im Gebäudebereich.

Bisher entfielen in 2021 rund 50 Prozent der zugesagten Fördermittel auf Neubauten, auf die Einstiegs-Förderstufe im Neubau Effizienzhaus / -gebäude 55 alleine sind es etwa ein Drittel. Selbst ambitionierte Neubauten haben jedoch aufgrund der bestehenden ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen eine geringere Treibhausgas-Einsparung als energetische Sanierungen. Die Fördereffizienz (jährliche CO2-Einsparung je Fördereuro) ist bei der energetischen Sanierung deutlich höher als im Neubau, weshalb der Fokus auf die Förderung von Sanierungen und hocheffiziente Neubauten verstärkt werden soll.

Zudem hat sich das Effizienzhaus / -gebäude 55 am Markt als Neubaustandard weitgehend durchgesetzt. Aufgrund steigender Kosten für fossile Brennstoffe und den technologischen Weiterentwicklungen ändert sich die Wirtschaftlichkeit von Neubauten in Bezug auf den angestrebten energetischen Standard. Das Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 stellt deshalb mittlerweile in vielen Fällen die wirtschaftlichste Art des Neubaus dar und wird auf dem Markt oft als „unterster“ Standard angeboten.

Daher werden im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab dem 01.02.2022 in den Programmen 261/263/264 sowie 461/463/464 die Förderstandards:
·  Effizienzhaus / -gebäude 55,
·  Effizienzhaus / -gebäude 55 Erneuerbare Energien,
·  Effizienzhaus / -gebäude 55 Nachhaltigkeit im Neubau
nicht mehr angeboten und die Förderung auf Bestandssanierungen und besonders energieeffiziente Neubaustandards fokussiert.

Für die Neubau-Förderstandards Effizienzhaus / -gebäude 55, Effizienzhaus / -gebäude 55 Erneuerbare Energien, Effizienzhaus 55 Nachhaltigkeit können Sie noch bis einschließlich 31.01.2022 Anträge stellen.

Die neuen Merkblätter sowie die Infoblätter zur Antragstellung werden wir mit Stand 02/2022 nach der Ressortabstimmung des Bundes über die Richtlinien der BEG voraussichtlich Anfang Januar 2022 im KfW-Partnerportal zur Verfügung stellen.

Hinweis zur „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) bzw. zur „Gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ (gBzA):

Eine gültige BzA bzw. gBzA, die für die Förderstandards Effizienzhaus / -gebäude 55, Effizienzhaus / -gebäude 55 Erneuerbare Energien, Effizienzhaus 55 Nachhaltigkeit erstellt wird, kann nur noch bis einschließlich 31.01.2022 zur Antragstellung gebracht werden.


Das gilt unabhängig von der auf der BzA bzw. gBzA ausgewiesenen Gültigkeit. Eine BzA bzw. gBzA gilt ausschließlich innerhalb der jeweiligen Gültigkeit der Förderbedingungen.

Quelle: VEKA AG

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